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Parken und halten - was ist erlaubt, was nicht?

Wo darf man parken, wo nur halten? Wo darf man gar nicht stehen? Darf man seinen Wohnwagen dauerhaft an die Straße stellen? Fragen wie diese beantwortet der Auto- und Reiseclub Deutschland ARCD.

 ©ARCD

Ein Knöllchen hier, ein Strafzettel da – Park- und Halteverstöße fallen für viele Fahrzeughalter in die Kategorie Kavaliersdelikt, können aber teure Folgen haben. An engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu fünf Meter davor, auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten, dürfen Autofahrer weder halten noch parken, betont der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD).

Halt- und Parkverbotsschilder müssen natürlich ebenfalls berücksichtigt werden. Zwar ist das Parken auf dem Gehweg laut Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich verboten, doch kann dies aus verschiedenen Regelungen gefolgert werden. Das gilt auch, wenn man nur halb auf dem Gehweg steht. Ausnahmen sind, wenn eine Parkflächenmarkierung auf dem Bürgersteig angebracht ist oder das Parken auf Gehwegen durch Verkehrszeichen 315 ausdrücklich angeordnet ist. In letzterem Fall muss man sich an die vorgeschriebene Parkposition halten.

Grundsätzlich parkt und hält man Platz sparend in Fahrtrichtung rechts. Hierzu nutzt man den rechten Seitenstreifen, entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen oder -flächen sowie den rechten Fahrbahnrand. In Einbahnstraßen darf auch links gehalten oder geparkt werden, genauso in Straßen, in denen Schienen so weit rechts verlegt sind, dass man dort nicht stehen bleiben kann.

Parken verboten ist vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, vor Bordsteinabsenkungen, über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, und wenn andere Fahrzeuge aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs gekennzeichnete Parkflächen nicht mehr benutzen können. Außerdem ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten und auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber, auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften und bis zu 15 Meter vor und hinter dem Zeichen Bushaltestelle (Zeichen 224) nicht erlaubt.

Vor und hinter Andreaskreuzen herrscht innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu fünf Meter ein Parkverbot, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 Meter. Auch auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Parken verboten. An Fahrstreifenbegrenzungen, auch einseitigen, muss zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgezogenen Linie mehr als drei Meter Platz bleiben.

Wer sein Auto an einem Parkplatz mit defekter Parkuhr oder kaputtem Parkscheinautomat abstellt, muss eine Parkscheibe stellen und diese gut lesbar im Fahrzeug anbringen. Wichtig ist natürlich auch in einem solchen Fall, dass die Höchstparkdauer nicht überschritten wird. Eine Parkscheibe stellt der Fahrer auf die halbe oder ganze Stunde ein, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt – rundet also auf die nächste halbe Stunde auf.

Vorrang an einer Parklücke hat, wer sie zuerst erreicht.Dies gilt auch, wenn ein Fahrer an der Parklücke vorbeigefahren ist, um rückwärts einzuparken, oder wenn er an einer gerade frei werdenden Parklücke wartet, erläutert der ARCD.

Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug dürfen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen gilt das natürlich nicht. Für zugelassene Wohnmobile bis 7,5 Tonnen gibt es dagegen keine zeitliche Beschränkung.

Der Unterschied zwischen Halten und Parken ist übrigens recht einfach: Jemand parkt, wenn er sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.

ampnet/jri