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Ratgeber: Mit Winterreifen auf der sicheren Seite

Auch wenn es in Deutschland keine verbindliche Winterreifenpflicht gibt, spricht doch vieles dafür, in den Wintermonaten auch mit Winterreifen zu fahren. Hier gibt es Infos zu dem Thema.

 ©Fotolia Jörg Buchheim

Die Temperaturen sinken und Bodenfrost tritt wieder häufiger auf: Für Autofahrer ist es spätestens im November Zeit über Winterreifen nachzudenken. Zwar gibt es keine verbindliche Winterreifenpflicht, aber die Straßenverkehrsordnung fordert von Verkehrsteilnehmern, ihre „Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen“. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte müssen Autofahrer daher Winterreifen aufgezogen haben. Ihr Profil und ihre Lauffläche sind so konzipiert, dass sie bei Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften als ein Sommerreifen haben.

Winterreifen sind leicht am Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) zu erkennen. Reifen mit der Kennzeichnung M+S genügen nicht mehr in jedem Fall. Und um als wintertauglich zu gelten, müssen sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sein. Diese Ausnahmeregelung gilt aber nur noch bis Ende 2024.

Wer die Winterreifen-Regelung missachtet, riskiert ein Bußgeld und Punkte in Flensburg. Einen Punkt und ein Bußgeld von mindestens 60 Euro droht denjenigen, die bei Winterwetter von der Polizei mit Sommerreifen angehalten werden. Wird der Verkehr durch die falschen Reifen gefährdet, werden 80 Euro Bußgeld und ein Punkt fällig. Aber auch dem Halter, der eine Fahrt mit falscher Bereifung zulässt, droht ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und ein Punkt.

Wer im Winter mit Sommerreifen einen Unfall verursacht, muss zudem mit Konsequenzen beim Versicherungsschutz rechen, warnt die HUK-Coburg. Insbesondere wenn Schneematsch schon wochenlang für Behinderungen auf den Straßen gesorgt hat. Natürlich reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers immer den Schaden des Opfers. Allerdings kann sie den Versicherungsnehmer, der ohne Winterreifen unterwegs war, im Nachgang mit bis zu 5000 Euro in Regress nehmen.

Aber auch beim Unfallopfer kann falsche Bereifung durchaus zum Problem werden: Lässt sich nachweisen, dass dessen fehlende Winterausrüstung ursächlich für den Unfall war – weil sich zum Beispiel der Bremsweg drastisch verlängert hat – muss der Geschädigte ebenfalls mit einer Mithaftung rechnen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt den Schaden dann nicht komplett, sondern nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz. Besonders kann sich das bei Personenschäden auswirken, wenn es um Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Rentenzahlungen geht.

Nicht immer entspricht die maximale Geschwindigkeit, die man mit den montierten Winterreifen fahren darf, der Höchstgeschwindigkeit des Autos. Winter- sind weicher als Sommerreifen. Wird mit ihnen schneller als erlaubt gefahren, erhitzt sich die Karkasse (das tragende Gerüst des Reifens). Der Reifen kann im schlimmsten Fall platzen.

Beim Räderwechsel in der Werkstatt sollte der Autobsitzer darauf achten, dass auf einem Zettel am Armaturenbrett die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Reifen vermerkt ist oder der Speedlimiter des Fahrzeugs entsprechend eingestellt wird.

Und noch eines: Der Gesetzgeber schreibt als Mindestprofiltiefe bei Winterreifen nur 1,6 Millimeter vor. Experten empfehlen aber schon seit Jahren vier Millimeter.

aum