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Urteil: Werkstatt muss das große Ganze im Blick haben

Eine Autowerkstatt hat die Pflicht, ihren Kunden zu informieren, falls bei dem Auto Reparaturbedarf besteht, der über den erteilten Auftrag hinausgeht. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.

 ©Gerd Altmann Pixelio

Eine Autowerkstatt muss ihren Kunden informieren, wenn über den erteilten Auftrag hinaus weiterer Reparaturbedarf am Fahrzeug besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werkstatt sich bei der Reparatur mit den betreffenden Teilen befasst und diese schwer zugänglich sind. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Eine Autowerkstatt hatte größere Reparaturen am Motor eines SUV durchgeführt. Sie erneuerte alle hydraulischen Teile zum Ausgleich des Ventilspiels und auch einen Kettenspanner. Allerdings kümmerte sie sich nicht um die Steuerketten selbst, die bereits arg gelängt und austauschbedürftig waren. Der Kunde fuhr nach den Reparaturen noch ein paar hundert Kilometer und blieb dann mit einem Motorschaden liegen. Für einen Austauschmotor entstanden ihm hohe Kosten. Er verklagte die Werkstatt auf Schadensersatz.

Das Gericht stellte sich hier auf die Seite des Kunden. Das Gericht – so Michaela Rassat, Juristin der Ergo-Rechtsschutz-Leistungsgesellschaft – war der Ansicht, dass die Werkstatt verpflichtet gewesen wäre, Teile mit zu überprüfen, mit denen sie sich im Rahmen der durchgeführten Reparatur sowieso befasste und deren Mängel danach nicht mehr so ohne Weiteres festzustellen und zu beheben seien. Diesbezüglich habe die Werkstatt eine Prüf- und Hinweispflicht. Hier hätte sie also die Steuerketten gleich mit überprüfen und dem Kunden empfehlen müssen, diese auszutauschen. Da die Werkstatt dies nicht getan habe, könne der Kunde Schadensersatz verlangen. Dieser umfasse die Kosten für den Austauschmotor und dessen Einbau abzüglich der Kosten, die sowieso für neue Steuerketten angefallen wären. Da sich diese Beträge gegenseitig in etwa aufhoben, erhielt der Kunde in erster Linie den Nutzungsausfall für das Fahrzeug in Höhe von 1000 Euro und die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten in Höhe von rund 2400 Euro erstattet.

Was bedeutet das Urteil für Autofahrer? Sie können ihre Werkstatt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn diese bei aufwendigen Reparaturen Teile nicht gleich mit überprüft, an die sie im Rahmen der Arbeiten gut herankommt, die aber ansonsten unzugänglich sind. „Problematisch ist hier meist die Beweisführung – ohne Sachverständigengutachten ist ein Anspruch schwer durchzusetzen“, so Rassat. „Es kann hilfreich sein, die Werkstatt bei aufwendigeren Arbeiten am Motor von Anfang an zu bitten, auf Verschleißerscheinungen weiterer wichtiger Teile zu achten.“ (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2019, Az. I-21 U 43/18)

ampnet/Sm