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E-Scooter-Fahrverbot auf Gehwegen

Bundesverkehrsminister Scheuer wollte für Elektroroller freie Fahrt, jetzt haben die Länder den Minister im Bundesrat ausgebremst. Auch langsame E-Tretroller dürfen nicht auf Gehwegen fahren. Sie müssen Radwege oder Radfahrstreifen benutzen. Fehlen diese, müssen sie auf die Straße.

Hier ist kein Platz für E-Scooter.

„Der Gehweg ist zum Schutz der Fußgänger da und ich bin froh, dass das nun so bleibt“, sagt der Hauptgeschäftsführer Christian Kellner vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR). Scheuer hatte unter dem Druck vieler Fachleute seinen Verordnungsentwurf vor der Sitzung um diesen Passus entschärfen müssen.

Ursprünglich sollten nur schnellere E-Roller mit maximal 12 km/h auf Radwegen fahren müssen. In seiner 977. Sitzung hat der Bundesrat am Freitag, 17. Mai, Grünes Licht für die „Regierungsverordnung zur Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen (EKF), im Straßenverkehr“ gegeben. Allerdings unter Bedingungen: Fahrer müssen ein Mindestalter von 14 Jahren haben und Gehwege und Fußgängerzonen bleiben tabu. Setzt die Bundesregierung die von den Ländern geforderten Änderungen um, kann sie die Verordnung in Kraft setzen und im Bundesgesetzblatt verkünden lassen.

 

Dieser E-Scooter von Metz soll knapp 2000 Euro kosten.

 ©Screenshot Metz

Die Roller müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen und eine Beleuchtungsanlage haben. Außerdem brauchen Sie eine Typprüfung. Nicht alle bereits heute online bestellbaren Geräte genügen den Vorschriften.

Zum Versicherungsnachweis wurde von der Bundesregierung eigens eine Versicherungsplakette zum Aufkleben an E-Scootern konzipiert. Eine Helmpflicht besteht aber nicht.

In einer begleitenden Entschließung spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass E-Scooter Einbahnstraßen auch entgegen der Fahrtrichtung befahren dürfen, sofern dies für Fahrräder erlaubt ist. Er bittet die Bundesregierung, die Straßenverkehrsordnung entsprechend zu ändern.

Außerdem griff der Bundesrat in der Entschließung Überlegungen der Bundesregierung auf, eine Ausnahmeverordnung für Hoverboards und sonstige Fahrzeuge ohne Lenk- und Haltestangen zu erlassen: Eine solche lehnte der Bundesrat ab. Er plädiert für ein Mindestniveau an Verkehrssicherheit: Die Strategie "Vision Zero" im Straßenverkehr dürfe nicht gefährdet werden.

Die Deutsche Bahn will E-Scooter kostenfrei mitnehmen lassen

Der Präsident des DVR, Professor Dr. Walter Eichendorf hatte nochmals vor der Sitzung an die Länderkammer appelliert: „Elektrische Tretroller können bei der Lösung von Problemen der urbanen Mobilität unterstützen. E-Scooter dürfen aber aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht auf Gehwegen genutzt werden. Das Mindestalter für die Nutzung dieser Kraftfahrzeuge sollte nicht unter 15 Jahren liegen.“ In diesem Punkt haben die Länder nicht mitgezogen.

E-Scooter seien eine Ergänzung im Mobilitätsmix. Mit bauartbedingten Geschwindigkeiten von über 6 km/h gefährdeten sie auf Gehwegen jedoch Fußgänger, insbesondere ältere Menschen, Kinder und Menschen mit körperlichen Einschränkungen. „Der DVR hat sich klar positioniert: EKF, die schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren können, sollen nicht im Schutzraum der Fußgänger auftauchen, und zwar ohne Ausnahme“, so der DVR-Präsident.

Der DVR fordert weiterhin, dass die Nutzung der neuen Verkehrsmittel wissenschaftlich begleitet und Verkehrsunfälle bei der Nutzung von E-Scootern in der amtlichen Unfallstatistik gesondert erfasst werden. Außerdem soll eine Bremsenprüfung vorgeschrieben werden, damit die Bremsen insbesondere bei Nässe einwandfrei funktionieren. Schließlich sollen aller Scooter-Fahrer bei Geschwindigkeiten über 6 km/h einen Helm tragen, - eine Helmpflicht sieht die Verordnung jedoch nicht vor.

Auf Radwegen wird es künftig noch enger...

 ©Archiv eba

Was man über E-Scooter wissen sollte

E-Scooter gehören zu den Elektrokleinstfahrzeugen (EKF). Da sie der Straßenverkehrsordnung unterliegen, gelten auch deren Regeln.

Laut Gesetz gilt für sie eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Man braucht keinen Führerschein und keine Fahrausbildung. Der DVR hat gefordert, dass zumindest die Verleiher solcher Fahrzeuge an ihre Kunden eine ausführliche Einführung anbieten müssen.

Detailliert beschrieben werden E-Scooter in der vom Bundeskabinett Anfang 2019 abgesegneten „Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Demnach dürfen diese Vehikel maximal 70 cm breit, 1,4 Meter hoch und 2,0 Meter lang sein. Das zulässige Maximalgewicht ohne Fahrer ist auf 55 kg beschränkt, die Leistung des Elektromotors in einem Scooter ist auf 500 Watt beschränkt, bei selbstbalancierenden Fahrzeugen (z.B. Segway) auf 120 Watt.

Da mitunter auch E-Mopeds als E-Scooter bezeichnet werden, kommt es gelegentlich zu Begriffsverwirrungen. E-Scooter fallen offiziell in die Kategorie der Elektroroller, aber sie sind anders konstruiert. Ihr Vorbild sind Tretroller, haben also eine Halte- oder Lenkstange. In der Regel lassen sie sich zusammenklappen. Einige Modelle haben einen Sitzsattel, der auf einem Rohr montiert ist. Üblicherweise sind es aber Stehroller.

Die Versicherungsbranche hat sich frühzeitig auf die neuen Geräte eingestellt. E-Scooter brauchen eine Plakette zum Nachweis einer bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung. Nach bisherigen Erfahrungen liegt die Prämie zwischen 60 und 90 Euro. Sind die Versicherungsnehmer jünger als 23 Jahre müssen sie mit höheren Beiträgen rechnen. Einige Versicherer haben zugesichert, schadenfreie Jahre bei einer späteren Auto- oder Motorradversicherung zu akzeptieren.

von Ernst Bauer